ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

HAFENWERK | GVO DEKORATION GMBH

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I. Gegenstand des Vertrags

Diese Bedingungen gelten für alle, gleichgültig in welcher Form, mit GVO Dekoration GmbH geschlossenen Verträge. Der Auftraggeber erkennt die Geltung dieser Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende Bedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn die GVO erkennt diese ausdrücklich schriftlich an.

II: Ausgestaltung des Vertrages, Bedingungen für Dekorationsvereinbarungen und Mietsachen

  1. Alle von GVO Dekoration verwendeten und zur Verfügung gestellten Materialien stehen im Eigentum von GVO. Die Überlassung erfolgt zur Miete. Bei Verkaufsware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung sowie Ausgleich aller Nebenforderungen einschließlich sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber unser Eigentum. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Materialen ist nicht zulässig.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Durch die schriftliche Auftragsbestätigung ist der erteilte Auftrag verbindlich. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern behalten wir uns vor. Bei Erstellung von Leistungsverzeichnissen oder Angeboten mit Ortstermin werden die daraus entstandenen Kosten (Honorar nach Stunden, Reisekosten, Verpflegungskosten- und/oder Unterbringungskosten) dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Kostenkalkulation wird dem Auftraggeber hierfür angezeigt und gilt mangels unverzüglichen Widerspruchs als vereinbart.
  3. Wir sind berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen.
  4. Der Auftraggeber hat die Mietsache pfleglich zu behandeln. Er haftet der GVO für Verlust oder Schäden an der Mietsache, die durch sein Verschulden bzw. das Verschulden Dritter, die mit der Mietsache bestimmungsgemäß in Kontakt kommen, entstehen. Verwendet oder behandelt der Auftraggeber die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann die GVO den Mietvertrag unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Herausgabe verlangen.
  5. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Mietsache von der Übergabe bis zur Rücknahme. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschädigungen können erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden. Für Fehl- und Bruchmengen sowie beschädigte Gegenstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist Wertersatz wie folgt zu leisten: Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Wiederbeschaffungskosten, abzüglich Reinigungsentgelt und Mietpreis.
  6. Bei Dekorationsvereinbarungen erbringt die GVO die Leistungen selbst oder durch Dritte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Räumlichkeiten zur Aufstellung und Anbringung der Mietobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat unverzüglich nach eigener Kenntnis anzuzeigen, ab wann er die Räumlichkeiten zur Dekoration und Vorbereitung zur Verfügung stellt und bis wann die Ausführung der Arbeiten abgeschlossen sein muss. Die Dekorationsarbeiten gelten als vertragsgemäß, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung Einwände erhebt.
  7. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer während der Zeit der Durchführung von Arbeiten den freien Zugang zum Veranstaltungsort ermöglichen. Im Übrigen hat der Auftraggeber die GVO vor Abschluss des Vertrages auf sämtliche behördliche Auflagen bzw. sonstige besondere Bestimmungen (z.B. Brandschutzbestimmungen etc.) im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsort hinzuweisen. Genehmigungen gleich welcher Art, die für die Durchführung der Arbeiten der GVO notwendig sind, hat er auf eigene Kosten vorab einzuholen. Für Verzögerungen oder Schäden, die durch Verletzung behördlicher Auflagen oder dieser Pflicht entstehen, haftet der Auftraggeber.
  8. Die GVO haftet nicht für die Durchführbarkeit einer Veranstaltung, besonders nicht für Umstände, die außerhalb ihres Pflichten- und Risikobereichs liegen.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Vereinbarung ansonsten nach Abschluss der Veranstaltung, alle zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte sowie die sonstigen Hilfsmittel herauszugeben. Die GVO verpflichtet sich, diese abzubauen sowie abzuholen. Eine weitergehende Verpflichtung der GVO für den Veranstaltungsort ergibt sich diesbezüglich nicht.

III.    Dekorationsleistungen

  1. Die vereinbarten Dienstleistungen werden nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten und Erfordernissen an dem vom Auftraggeber bestimmten Veranstaltungsort durchgeführt.
  2. Die GVO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle ihrer Mitarbeiter die Erfüllung der vereinbarten Leistung nicht beeinträchtigt wird.
  3. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage seine Leistung zu erfüllen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Sollte ein namentlich bekannter Künstler aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht in der Lage sein, sein Engagement bei dem Auftraggeber durchzuführen, so hat die GVO das Recht, die künstlerische Darbietung durch einen gleichwertigen Künstler ihrer Wahl zu erbringen. Ansprüche des Auftraggebers entstehen hierdurch nicht.
  5. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhersehbaren Ereignisse entbinden die GVO von der Pflicht zur Leistungserbringung.

IV. Abänderungen des Vertrages

  1. Für Abänderungen der vereinbarten Dekorations- und Dienstleistung auf Wunsch des Auftraggebers ist eine zusätzliche Vergütung nach Absprache zu leisten.
  2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu erteilen.
  3. Sollte das Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss seitens des Auftraggebers aufgelöst werden, werden dem Auftraggeber bei Rücktritt bis drei Monate vor dem Leistungstermin 50 %, nach dem dritten Monat vor Leistungstermin 100% der Vertragssumme in Rechnung gestellt.
  4. Kann der Auftragnehmer aufgrund nicht geleisteter Vorschusszahlungen seine Leistung zurückhalten, ist der Auftraggeber zum Ersatz des Schadens sowie des entgangenen Gewinns verpflichtet.

V.  Mietzeit für Mietsachen

  1. Der Mietpreis gilt ab Lager für jeweils 3 Tage (1 Mieteinheit), falls nichts anderes vereinbart wurde, auch wenn gemietete Artikel vorzeitig und /oder unbenutzt zurückgegeben werden. Sonntage werden nicht berechnet.
  2. Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit wird nach Tagen berechnet und beginnt mit dem vereinbarten Tag bzw. dem Tag der Verladung, spätestens mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter oder dessen Beauftragten. Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Tag und vollständiger Rückgabe der Mietgegenstände.
  3. Bei teilweiser Rückgabe oder Überziehung der vereinbarten Mietzeit wird die Miete nach Tagen als Nutzungsentschädigung weiter berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

VI.  Preise

  1. Die von uns angegebenen Preise gelten ab Lager Friesenheimerstraße 6, 68169 Mannheim, Verpackung und Versand- Transportkosten werden für die Anlieferung und Abholung nach Aufwand und gesondert berechnet.
  2. Die Kosten des Aufbaus, des Verbringens oder Einsammelns von Equipment sind nicht im Preis enthalten und werden ebenfalls gesondert berechnet.

VII.   Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig.
  2. Wird auf die vereinbarte Vergütung eine Vorschusszahlung vereinbart, ist diese bei Auftragserteilung zahlbar und fällig. Sollte die Vorschusszahlung nicht spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung durch GVO geleistet sein, kann GVO seine Leistung bis zur Leistungserbringung durch den Auftraggeber zurückhalten. Weitergehende Ansprüche der GVO auf Schadenersatz werden hiervon nicht berührt.
  3. Alle Preisangaben erfolgen rein netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als akzeptiert.
  5. Bei Verzug des Auftraggebers ist die jeweilige Forderung mit 8 % über dem jeweils gültigen Schuldzinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
  6. Sind Mietpreise Gegenstand des Auftrags, so beruhen diese auf einer Kostenkalkulation am Tag des Vertragsabschlusses. Nachträglich nachzuweisende Kosten- bzw. Tariferhöhungen berechtigen die GVO zu einer entsprechenden Preisanpassung bis zu 5% des Nettoauftragwerts zu Lasten des Auftraggebers.
  7. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  8. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss eines Vertrages ein oder wird danach eine solche der GVO bekannt oder kommt der Auftraggeber mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist die GVO berechtigt, ihre Leistungen von der Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme abhängig zu machen.

VIII.  Gewährleistung

  1. Soweit ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, Nacherfüllung zu leisten. Die Rechte des Auftraggebers nach Scheitern einer Nachbesserung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen, andernfalls deren Berücksichtigung ausgeschlossen ist.
  3. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erbringung von Teilleistungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung von der vorherigen Erbringung dieser Teilleistungen abhängig zu machen.

IX. Haftungsbeschränkung

Für andere als durch Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

X. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Aufrechnung gegen Forderungen der GVO sind nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung.

XI. Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, Aufbauten sowie die von uns gefertigten Lichtbilder und dergl., gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen von dem Auftraggeber, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet oder sonst geändert werden. Jeder Verstoß hiergegen führt zu einer Schadenersatzpflicht, es sei denn, dass dies durch die GVO Dekoration vorab schriftlich genehmigt wird.
  2. Alle dem Auftraggeber in Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gewordenen Informationen und Unterlagen unterliegen auch nach Beendigung des Auftrages einer Geheim- und Vertraulichkeitspflicht, unabhängig davon, ob es zur Ausführung des Auftrages gekommen ist. Bei Zuwiderhandlung behält sich die GVO Dekoration vor, den Auftraggeber schadenersatzpflichtig zu machen.

XII.   Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag sowie unsere Geschäftbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so sind die Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich alles zu tun, um den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg in anderer rechtlich zulässiger Weise zu erreichen.
  2. Mündliche Abmachungen haben nur dann ihre Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf die Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren.

XIII.  Datenschutz

Wir werden die von Ihnen mitgeteilten Kundendaten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verwenden und für die Durchführung des Vertrages speichern, auswerten, nutzen sowie ggfls. an Dritte weiterleiten

XIV.   Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für die Anwendbarkeit des Vertrages gilt deutsches Recht. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Heidelberg, sofern er Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen Wohnsitz im Inland unterhält.

Hafenwerk I GVO Dekoration GmbH, Oktober 2020